S A T Z U N G

der Deutsch-Bengalischen Gesellschaft e.V.

 

S A T Z U N G.. 1 der Deutsch-Bengalischen Gesellschaft e.V. 1

§ 1 Name und Sitz sowie Geschäftsjahr 1

§ 2 Zweck der Gesellschaft 1

§ 3 Aufgaben und Ziele. 2

§ 4 Mitgliedschaft 2

§ 5 Beiträge (Mitgliederpflichten) 3

§ 6 Vorstand. 3

§ 7 Mitgliederversammlung. 4

§ 8 Organe. 5

§ 9 Beurkundung von Beschlüssen. 5

§ 10 Auflösung der Gesellschaft und Vermögensbildung. 5

 

 

§ 1 Name und Sitz sowie Geschäftsjahr

 

Der Verein trägt den Namen Deutsch-Bengalische Gesellschaft e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Frankfurt am Main eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck der Gesellschaft

 

Die Deutsch-Bengalische Gesellschaft e. V. wurde am 15.12.1997 im Rahmen einer Vollver-sammlung in der Aßlarer Straße 6, 60439 Frankfurt am Main, begründet. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig - verfolgt also keinerlei eigenwirtschaftliche Ziele; Hauptintention ihrer Tätigkeit ist vielmehr die Förderung der Völkerverständigung und die Integration von in Deutschland lebenden Bengalen. Weiterer Vereinszweck ist die Förderung von Kunst und Kultur.

 

Die Gesellschaft fördert zum einen die kulturelle, gesellschaftliche, soziale und wissenschaftliche Entwicklung in Bangladesch, indem sie die Arbeit von dort tätigen Persönlichkeiten in Deutschland mit entsprechenden Veranstaltungen bekannt macht. Weiteres Ziel ist es, in Deutschland über die bengalische Kultur, aber auch über politische und gesellschaftliche Entwicklungen in Bangladesch zu informieren.

 

Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten zudem keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ferner darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ebenso sind jegliche Ausgaben der Gesellschaft stets dem Gebot der unmittelbaren Interessenwahrung unterzuordnen. Die Gesellschaft ist eine demokratische, freiheitliche und säkulare Organisation, sie wahrt grundsätzlich Neutralität gegenüber parteipolitischen Interessen.

 

 

§ 3 Aufgaben und Ziele

 

Die Gesellschaft möchte

durch ein umfangreiches kulturelles Angebot (Ausrichtung traditioneller und nationaler Feste, Durchführung von Lesungen, Ausstellungen sowie musikalisch-tänzerischer Darbietungen) der deutschen Bevölkerung einen intensiven und erlebbaren Einblick in die bengalische Lebensweise ermöglichen und somit die freundschaftlichen Beziehungen ausbauen.

bengalische Persönlichkeiten aus den Bereichen Kultur, Wissenschaft und Erziehung in ihrem Bestreben ermutigen und unterstützen, in Deutschland über die Situation in Bangladesch zu berichten. Insbesondere ist die Gesellschaft bemüht, die Einreiseformalitäten zu erledigen.

sich der speziellen Umweltprobleme Bangladeschs annehmen, indem durch Seminare und Diskussionsveranstaltungen in Deutschland Aufklärungsarbeit geleistet wird.

Seminare zu allgemeinen multikulturellen Themen anbieten.

eine Zeitschrift herausgeben, die sich vorwiegend mit multikulturellen Themen beschäftigt.

mit bestehenden Organisationen gleicher gedanklicher Ausrichtung kooperieren.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche und jede juristische Person werden, welche die unter § 2 aufgeführten Ziele unterstützt. Sie haben Stimmrecht, Wahlrecht und sind verpflichtet, fällige Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen.

Der Vorstand entscheidet über jeden einzelnen Antrag um Aufnahme in die Gesellschaft. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann binnen eines Monats nach Mitteilung der Ablehnung bei der Mitgliederversammlung Einspruch eingereicht werden (Aufnahmeverfahren).

Der Austritt eines Mitglieds ist nur Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen der Gesellschaft schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Jahre im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden (Ausschlussverfahren).

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses (maßgebend ist das Datum des Poststempels) Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft keine Anteile des Gesellschaftsvermögens erhalten.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Gesellschaft in der Verfolgung ihrer Ziele unterstützt. Fördernde Mitglieder haben kein Stimm- oder Wahlrecht. Über die Aufnahme und die Beitragszahlung eines fördernden Mitglieds entscheidet der Vorstand.

 

 

§ 5 Beiträge (Mitgliederpflichten)

 

 

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Gesellschaftsmitglieder erforderlich. Darüber hinaus sind Spenden jederzeit möglich.

 

 

§ 6 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dessen zwei Stellvertretern sowie einem Kassenführer.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzel-vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtie-renden Vorstandmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden sind.

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Er hat insbesondere die Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, das Aufstellen des Gesellschaftshaushaltsplans vorzunehmen, soweit nicht für einzelne Geschäftsbereiche neben dem Vorstand besondere Vertreter gemäß § 30 BGB durch den Vorstand einberufen worden sind.

Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vierzehn Tagen und unter Beifügung der Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder - darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende - anwe-send sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande.

Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn 75% der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann nach Eintragung des Vereins nur die Mitglieder-versammlung vornehmen.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereins-interesse oder die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesord-nung.

Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einmal anderen Vereinsorganen übertragen wurden. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

                   Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:

den jährlichen Vereinshaushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt wurde,

die Aufgaben des Vereins,

Beteiligung an Gesellschaften,

Aufnahme von Darlehen,

Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

Satzungsänderungen (Ausnahme:  §7 und §8 der Satzung),

Auflösung des Vereins.

 

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

 

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberichtigten Vereinsmitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext beigefügt worden waren.

 

§ 8 Organe

 

Die Organe der Gesellschaft sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Beurkundung von Beschlüssen

 

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Proto-kollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

 

§ 10 Auflösung der Gesellschaft und Vermögensbildung

 

Für den Beschluss, die Gesellschaft aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an das Bangladesh Studien und Entwick-lungszentrum e. V., Margeritenweg 7, 51674 Wiehl, Deutschland, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung der Gesellschaftsvermögen dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.